Artikel 1 ADR – Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2901, Ziff. 5, Bem. 3, dürfen die Zellen und Batterien mit Lithium auch so entworfen und gebaut sein, daß sie die folgenden Prüfungen bestehen können:
  1. a) Zehn Zellen und eine Batterie jeder Bauart werden aus der wöchentlichen Produktion entnommen und den im Dokument ST/SG/AC 10/19 und dessen Addendum 6 beschriebenen Prüfungen unter extremen Temperaturen und unter Kurzschluß oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, gleichwertigen Prüfungen unterzogen. Während der Prüfung unter extremen Temperaturen darf keine Verformung, Undichtheit oder innere Erwärmung festgestellt werden. Entwickeln sich bei der Kurzschlußprüfung Gase, dürfen diese bei Kontakt mit offener Flamme nicht explodieren;
  2. b) Zellen und Batterien sind von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes a) freigestellt, wenn sie dicht verschlossen sind und wenn vor dem ersten Versand zehn Zellen oder vier Batterien jeder Bauart, die zur Beförderung aufgegeben werden sollen, den vorgeschriebenen Höhensimulationsprüfungen, den wie im Dokument ST/SG/AC 10/19 und dessen Addendum 6 beschriebenen Prüfungen unter extremen Temperaturen, sowie Vibrations- und Aufprallprüfungen oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, gleichwertigen Prüfungen unterzogen werden und dabei weder ein sichtbares Entweichen von Gas oder Flüssigkeit noch ein Masseverlust oder eine Verformung auftritt.
  1. 2. Auf Zellen und Batterien mit Lithium sind die Ausnahmebestimmungen der Rn. 2901a (4) anwendbar, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
  1. 1. jede Zelle enthält höchstens 5 g Lithium oder Lithiumlegierung;
  2. 2. jede Batterie enthält höchstens 25 g Lithium oder Lithiumlegierung;
  3. 3. jede Zelle oder Batterie entspricht einer Bauart, für die unter Berücksichtigung der Ergebnisse, der im Dokument ST/SG/AC 10/19 und dessen Addendum 6 vorgeschriebenen Prüfungen nachgewiesen ist, daß sie nicht dem ADR unterliegt. Diese Prüfungen müssen für jede Bauart durchgeführt werden, bevor diese erstmals zur Beförderung aufgegeben wird;
  4. 4. die Zellen und Batterien müssen so gebaut oder verpackt sein, daß unter normalen Beförderungsbedingungen jeglicher Kurzschluß verhindert wird.
  1. 3. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2906 (1) müssen Verpackungen für Batterien einer Bauart, welche die im vorstehenden Artikel 1b beschriebenen Bedingungen erfüllt, nicht zugelassen sein. Die zusammengesetzten Verpackungen für diese Batterien sind von den Vorschriften der Rn. 2906 (1) c über den Füllstoff ausgenommen.
  2. 4. Lithiumbatterien dürfen mit Geräten zusammengepackt werden, wenn sie in Innenverpackungen aus Pappe eingesetzt sind, welche die Bedingungen der Verpackungsgruppe II erfüllen.
  3. 5. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2901, Ziff. 5, Bem. 4, sind gebrauchte Lithiumbatterien zur Beförderung zugelassen, wenn sie gemäß den für neue Batterien geltenden Vorschriften verpackt sind.
  1. die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Rn. 3500 (1), (2), (5) und (6) eingehalten sind;
  2. die Batterien so verpackt und befestigt sind, daß jedes Risiko eines Kurzschlusses vermieden wird;
  3. die Versandstücke nicht schwerer als 30 kg sind. Versandstücke, die gebrauchte Batterien der Ziff. 5 in Verpackungen ohne Kennzeichnung enthalten, müssen mit der Aufschrift „Gebrauchte Lithiumbatterien“ versehen sein.
  4. 6. Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
  5. 7. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.

Schlagworte

Vibrationsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10012499

Dokumentnummer

NOR12156027

alte Dokumentnummer

N9199547311J

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