Artikel 1 ADR – Beförderung von gebrauchsfertigen pharmazeutischen Produkten

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.2005

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A der ADR unterliegen gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente) der UN-Nummern
  1. die für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und einzelhandelsgerecht abgepackt sind, nicht den Vorschriften der ADR.
  1. 2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei der Beförderung mitzuführen.
  2. 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien anwendbar, die diese Vereinbarung unterzeichnet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20003968

Dokumentnummer

NOR40063199

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