Artikel 1 ADR – Beförderung von Gasen als Versandstücke in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2004

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von Abschnitt 7.2.4 - V7 und Spalte (18) der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR darf die Beförderung von Gasen als Versandstücke in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern gemäß der neuen zusätzlichen Vorschrift CV36 durchgeführt werden.

„ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“

  1. 2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
  2. 3. Diese Vereinbarung gilt bis 1. 1. 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

20003380

Dokumentnummer

NOR40052453

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