Artikel 1 ADR – Beförderung von Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität mit Essigsäure in Konzentrationen bis 25%

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.2001

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von Rn. 2800 Abs. 1, 2801 Z 32c und den übrigen Vorschriften der Anlagen A und B sind Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) mit Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentrationen bis 25% von den Vorschriften der Anlagen A und B freigestellt, wenn die Auflagen dieser Vereinbarung eingehalten werden.
  2. 2. Auflagen
  3. 2.1 Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks müssen aus Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, die gegen Gärungsessig/Essigsäure dauerhaft beständig sind. Für Stahl gilt dies als erfüllt, wenn Edelstahl 1.3401 nach EN 10027-2:1992 oder ein mindestens gleichwertiger Stahl verwendet wird.
  4. 2.2 Verpackungen, IBC und Tanks sind vom Eigentümer oder Betreiber regelmäßig einer Sichtprüfung auf Schäden insbesondere durch Korrosion zu unterziehen, über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren und zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen sind. Schadhafte Verpackungen, IBC und Tanks dürfen nicht befüllt werden.
  5. 2.3 Verpackungen, IBC und Tanks sind so zu befüllen, dass kein Gärungsessig/Essigsäure verspritzt oder außen anhaftet. Reste und Anhaftungen von Gärungsessig/Essigsäure sind gegebenenfalls mit Wasserstrahl zu beseitigen.
  6. 2.4 Die Dichtungen und Verschlüsse müssen gegen Gärungsessig/Essigsäure beständig sein. Dies gilt bei Verwendung von Polyethylen (PE), Polyvinylchlorid (PVC) oder einem anderen mindestens gleichwertigen Material für Dichtungen als erfüllt. Verpackungen, IBC und Tanks müssen vom Verpacker/Befüller dicht verschlossen werden, so dass unter normalen Bedingungen der Beförderung kein Gärungsessig/Essigsäure austreten kann.
  7. 2.5 Es dürfen auch zusammengesetzte Verpackungen mit Innengefäßen aus Glas oder Kunststoff nach Randnummer 3538 verwendet werden, welche die Allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Randnummer 3500 (1) und (2) sowie (4) bis (8) erfüllen.
  8. 2.6 Die Schutzausrüstung nach Rn. 10 260, die Schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 385, das Beförderungspapier nach Nummer 2.6 und eine Kopie des wesentlichen Textes dieser Vereinbarung sind während der Beförderung mitzuführen.
  9. 2.7 Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
  1. 3. Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
  2. 4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020

Gesetzesnummer

20001390

Dokumentnummer

NOR40019066

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