Artikel 1 ADR – Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Artikel 1

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 61 111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter Ziff. 65 c) der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.“ in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.

2. Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.

3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1. September 2000.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20001133

Dokumentnummer

NOR40015960

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