Artikel 1
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 61 111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter Ziff. 65 c) der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.“ in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.
2. Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1. September 2000.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Gesetzesnummer
20001133
Dokumentnummer
NOR40015960
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