Artikel 1 ADR – Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.1996

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2904 (4) ADR, dürfen Gegenstände der Klasse 9, Ziff. 8 c), in folgende Verpackungen, die nach Verpackungsgruppe III geprüft sind, verpackt werden:
  1. 2. Gegenstände der Klasse 9, Ziff. 8 c) dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in geeigneten Handhabungseinrichtungen, in Fahrzeugen oder in Großcontainern befördert werden.
  2. 3. Alle übrigen Vorschriften des ADR über die Beförderung von Gegenständen der Klasse 9, Ziff. 8c) sind einzuhalten.
  3. 4. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
  1. 5. Diese Vereinbarung gilt längstens 5 Jahre ab dem Datum ihres Inkrafttretens oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020

Gesetzesnummer

10012628

Dokumentnummer

NOR12156892

alte Dokumentnummer

N9199655545J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)