Artikel 1 ADR – Beförderung von 2,4-Dinitrophenylhydrazin mit mindestens 33 Masse-% Wasser

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2003

Artikel 1

(1) Abweichend von Absatz 2.2.41.1.18 der Anlage A des ADR kann auch 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit mindestens 33 Masse-% Wasser, als Stoff der Klasse 4.1, desensibilisierte feste Stoffe, unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

(2) Verpackungsvorschriften

  1. a) Der Stoff 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit mindestens 33 Masse-% Wasser, ist in zusammengesetzten Verpackungen mit Außenverpackungen der Codierung 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H2 oder 3H2 und wasserbeständigen Innenverpackungen, wobei keine Innenverpackungen aus Metall zugelassen sind, oder in Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder Pappe der Codierung 1H2, 1D oder 1G, jeweils mit einem oder mehreren feuchtigkeitsdichten Innensäcken zu verpacken. Die Verpackungen müssen für Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartgeprüft und -zugelassen sowie gekennzeichnet sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass während der Beförderung der Gehalt an Wasser nicht abnehmen kann.
  2. b) Die Gesamtmenge an Stoff je Versandstück ist auf 1 500 g begrenzt. In einer zusammengesetzten Verpackung dürfen in einer Außenverpackung maximal sechs Innenverpackungen mit jeweils maximal 250 g Substanz enthalten sein.
  3. c) Der Stoff darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt oder zu einem Versandstück vereinigt werden.

(3) Die sonstigen Vorschriften für desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 4.1 des ADR sind entsprechend anzuwenden, insbesondere die Vorschriften für die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 (LQ0, keine Freistellung), für das Zusammenpacken nach Abschnitt 4.1.10 (MP2, darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden) und für die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.5 (S17, die Vorschriften des Kapitels 8.4 für die Überwachung gelten, wenn eine Gesamtmasse dieses Gutes 1 000 kg im Fahrzeug überschreitet) sowie die Vorschriften für die Kennzeichnung der Versandstücke nach Kapitel 5.2 und für die Dokumentation nach Kapitel 5.4.

(4) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: “Beförderung vereinbart nach Kapitel 1.5 des ADR (M132)".

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021

Gesetzesnummer

20002595

Dokumentnummer

NOR40039700

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