Artikel 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 610 und 212 610 der Anlage B des ADR dürfen feste Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 (Rn. 2601) und 8in Tankfahrzeugen und Tankcontainern unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden.
(2) Zur Beförderung nach Absatz 1 sind zugelassen für die Klasse 6.1: Ziffern 17, 25, 27, 32 bis 36, 41, 43, 44, 51, 52, 55, 56, 61, 65 bis 68, 71 bis 87 und 90 und Klasse 8: Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65, 67, 69, 71, 73 und 75.
(3) Bau und Ausrüstung der Tanks und Tankcontainer:
- 1. Die Tanks und Tankcontainer müssen den Vorschriften der Anlage B entsprechen und dürfen auch mit Untenentleerung ausgerüstet sein.
- 2. Die Tanks und Tankcontainer müssen luftdicht verschlossen werden können. Während der Beförderung sind die Verschlüsse durch Blindflansche, Schraubkappen oder eine gleichwirksame Einrichtung zu schützen.
- 3. Die Tanks und Tankcontainer müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) und mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sein.
- 4. Die sonstigen für die Beförderung der Stoffe geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
- 5. Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
- „Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR (M52)“.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. April 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bonn, am 21. März 1997
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Gesetzesnummer
10012705
Dokumentnummer
NOR12157641
alte Dokumentnummer
N9199746973L
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