Artikel 1
(1) Abweichend von den Bestimmungen des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen des Unterabschnitts 2.2.62.1, dürfen jene diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Absatz 2.2.62.1.6 gelten, auch unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.
(2) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen in Innenverpackungen aus Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen (zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die Verpackung muss nicht den Vorschriften für die Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 500 g überschreiten.
(3) Andere diagnostische Proben als die in Absatzgenannten, müssen den Anforderungen der im Anhang angeführten Verpackungsanweisung entsprechen. Bei Postbeförderung darf die Gesamtmasse des Versandstücks in keinem Fall 30 kg überschreiten.
(4) Bei der Beförderung gemäss den vorstehenden Absätzenbisist jedes Versandstück mit der nachstehenden Kennzeichnung zu versehen. Diese Kennzeichnung muss auf einem Hintergrund von kontrastierender Farbe angebracht und deutlich sichtbar und lesbar sein. Die Dicke der Linie muss mindestens 2 mm, die Zeichenhöhe der Buchstaben und Ziffern mindestens 6 mm betragen:
(5) Alle anderen Bestimmungen des ADR für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 gelten nicht.
(6) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 15. Mai 2008. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Schlagworte
Teststreifen
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020
Gesetzesnummer
20003008
Dokumentnummer
NOR40227382
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
