Artikel 1 ADR – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 12.11.2020

Artikel 1

  1. 1 Einleitung
  2. 1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
  3. 1.2 Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 8 befördert werden.
  4. 1.3. Die Vereinbarung gilt nicht für den Transport von Abfällen der:
  1. a) Klasse 1
  2. b) Klasse 6.2
  3. c) Klasse 7
  4. d) Klasse 2, die mit dem Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 als giftig zu kennzeichnen sind,
  5. e) Klassen 4.1 und 5.2, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist(Klassifizierungscode SR2, PM2 oder P2), sowie
  6. f) Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen der UN-Nummer 3245.
  1. 2 Klassifizierung
  2. 2.1 Vereinfachte Zuordnung
  3. 2.1.1 Die Einstufung gemäß 2.1.3.5.5 ADR darf auch angewendet werden auf
  1. a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
  2. b) die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten eines flüssigen Anteils nichtausgeschlossen werden kann.
  1. 2.1.2 Die Zuordnung zu UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, ist auch dann zulässig, wenn die Verpackungen nach ordnungsgemäßer Entleerung Rückstände enthalten, die nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können.
  2. 2.2 Fehlwürfe
  1. 3 Verpackung
  1. 3.1 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen, Eindellungen und Verunreinigungen aufweisen.
  2. 3.2 Für Abfälle der Verpackungsgruppe II und III dürfen folgende Verpackungen verwendet werden:
  1. a) geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist,
  2. b) nicht geprüfte Verpackungen, sowie
  3. c) für feste Abfälle fahrbare Abfallsammelbehälter nach EN 840-1 bis 840-4.
  1. 4 Beförderung in loser Schüttung
  1. 4.1 UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden.
  1. 4.2 UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer dürfen unter sonst gleichen Bedingungen gemäß Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist in keinem Fall erforderlich.
  2. 5 Beförderung von bestimmten Abfällen
  3. 5.1 Maschinen oder Geräte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten
  1. 5.2 Medikamente
  1. 5.3 Feuerlöscher
  1. in einer starren Außenverpackung (z.B. Gitterbox, Paloxe etc.) oder
  2. liegend gesichert auf einer Palette
  1. so befördert werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Betätigung der Feuerlöscher verhindert wird.
  1. 6 Kennzeichnung der Versandstücke
  1. 6.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 ADR letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.
  2. 6.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.
  3. 6.3 Die Versandstücke müssen nicht mit Kennzeichen und Gefahrzetteln gemäß den jeweils geltenden Vorschriften des ADR versehen werden, wenn davon abweichende, jedoch früheren Fassungen entsprechende angebracht sind.
  4. 7 Angaben im Beförderungspapier
  1. 7.1 Die gemäß 5.4.1.1.1 b) ADR vorgeschriebene ergänzende technische Benennung kann entfallen.
  2. 7.2 Die gemäß 5.4.1.1.1 f) ADR anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
  3. 7.3 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 ADR darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1 e) ADR eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.
  4. 7.4 Der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ gemäß 5.4.1.1.18 ADR ist nicht erforderlich.
  5. 7.5 Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 ADR (M329)".
  6. 8 Sonstige Bestimmungen
  7. 8.1 Wenn der Beförderer nicht anderes verlangt, darf die gemäß 3.4.12 ADR anzugebende Bruttomasse auch geschätzt sein.
  8. 8.2 Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.
  9. 9 Geltung

Schlagworte

Handelspackung

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20011324

Dokumentnummer

NOR40227310

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