Artikel 1
1. Abweichend von den Vorschriften des ADR namentlich jenen der Rn. 2201a (letzte zwei Sätze), 2301a (7), 2401a (3), 2471a (2), 2501a (2), 2551a (2), 2601a (3), 2801a (6) und 2901a (2) ist die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die den Bestimmungen der Rn. 2201a (1), 2301a (1) und (2), 2401a (1) und (2), 2471a (1), 2501a (1), 2551a (1), 2601a (1) und (2), 2801a (1) und (2) und 2901a (1) unterliegen, ohne Mitführung eines Beförderungspapiers gestattet, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen
- a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden;
- b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:
- – mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, oder
- – mit den Buchstaben „LQ“ *).
Diese Kennzeichnung muß von einer schwarzen Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe des Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung von Gütern mitzuführen, die dieser Sondervereinbarung unterliegen.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 1999 in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichneten widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Lissabon, am 17. Dezember 1997
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*) Abkürzung für „LIMITED QUANTITIES“, das bedeutet „Beförderung in begrenzten Mengen“.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020
Gesetzesnummer
10012798
Dokumentnummer
NOR12158750
alte Dokumentnummer
N9199811721U
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