Artikel 1
(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7, 2. Satz, dürfen Tankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, so ausgelegt sein, dass sie in der Lage sind, einem äußeren Überdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) ohne bleibende Verformung standzuhalten.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b), Sondervorschrift TE 15 gelten Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden und die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) öffnen, als luftdicht verschlossen.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M144)".
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020
Gesetzesnummer
20003009
Dokumentnummer
NOR40046343
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