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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

  1. a) der Ausdruck „Prüfungszeugnis“ ein Zeugnis oder einen Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechtsvorschriften beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist;
  2. b) der Ausdruck „Gleichwertigkeit“ das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;
  3. c) der Ausdruck „Gleichhaltung“ die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.

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