Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:

  1. a) unter „Fonds" der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, der auf Grund des Übereinkommens vom 28. Jänner 1976, in der geltenden Fassung, errichtet wurde;
  2. b) unter „Regierung" die Bundesregierung der Republik Österreich;
  3. c) unter „Generaldirektor" der Generaldirektor des Fonds oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
  4. d) unter „Mitgliedstaat" ein Staat, der Mitglied des Fonds ist;
  5. e) unter „Minister" ein Mitglied des Ministerrates des Fonds gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds;
  6. f) unter „Gouverneur" ein Vertreter oder ein alternierender Vertreter eines Mitgliedstaates beim Gouverneursrat des Fonds gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds;
  7. g) unter „Vertreter der Mitgliedstaaten" beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und Angehörige ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;
  8. h) unter „Vertreter anderer Staaten" Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder des Fonds sind, sofern sie von ihren Regierungen zur Erfüllung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fonds oder gemäß den Vorschriften des Fonds zu den vom Fonds abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsendet werden und Mitglieder ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;
  9. i) unter „vom Fonds einberufene Tagung" jede Tagung des Ministerrates oder des Gouverneursrates des Fonds oder von Unterausschüssen derselben sowie alle vom Fonds oder über seine Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte,
  10. j) unter „Archive des Fonds" Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz des Fonds stehen,
  11. k) unter „Angestellte des Fonds" der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals des Fonds mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals,
  12. l) unter „Eigentum" alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum des Fonds sind oder in Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in seinem Besitz oder in seiner Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte des Fonds und
  13. m) unter „Amtssitz" das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden und die Residenz des Generaldirektors, wie sie in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und dem Fonds näher umschrieben werden, sowie gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010281

alte Dokumentnummer

N1198214660P

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