Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind entschlossen, die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Rahmen der in beiden Ländern geltenden Gesetze und Vorschriften zu fördern und die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen und technisch-wissenschaftlichen Entwicklung beider Länder ergeben, in vollem Umfang zu nützen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10006653

Dokumentnummer

NOR12072617

alte Dokumentnummer

N5198012859I

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