Artikel 1
Die Vertragsparteien sind entschlossen, die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Rahmen der in beiden Ländern geltenden Gesetze und Vorschriften zu fördern und die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen und technisch-wissenschaftlichen Entwicklung beider Länder ergeben, in vollem Umfang zu nützen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
10006653
Dokumentnummer
NOR12072617
alte Dokumentnummer
N5198012859I
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