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Artikel 1 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Teil 1

Allgemeine Zielsetzungen

Artikel 1

Geltungsbereich des Abkommens

(1) Ziel dieses Abkommens ist es, eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zu begründen und zu entwickeln:

  1. 1. Förderung einer effektiven Migrations- und Mobilitätssteuerung in Anerkennung des Wertes der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Österreich und Indien;
  2. 2. Förderung der Erleichterung der Mobilität von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien durch den Austausch von Informationen über die einschlägigen Verfahren;
  3. 3. Förderung des längerfristigen Aufenthalts von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.
  4. 4. Verhinderung und Bekämpfung von irregulärer Migration, Schlepperei und Menschenhandel und deren Folgen;
  5. 5. Erleichterung der Rückführung von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die sich in einem der beiden Länder aufhalten und gegen die jeweiligen nationalen Einwanderungs- oder Aufenthaltsgesetze und/oder die entsprechenden Gesetze der Europäischen Union verstoßen;
  6. 6. Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe für Migrations-, Rückkehr- und Mobilitätsfragen; und
  7. 7. Austausch von Migrationsdaten und -statistiken, insbesondere von Visastatistiken.

(2) Dieses Abkommen etabliert eine Partnerschaft für Migration und Mobilität zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, Verfahren und Ressourcen sowie unteruneingeschränkter Achtung des geltenden Völkerrechts und internationaler Normen.

(3) Alle Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens stehen im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem einschlägigen Völkerrecht.

Schlagworte

Migrationsstatistik, Migrationssteuerung, Migrationsfrage, Rückkehrfrage

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255370

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