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Artikel 1 Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1972

Artikel 1

Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden einvernehmlich die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009341

Dokumentnummer

NOR12119299

alte Dokumentnummer

N7197233555L

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