Artikel 1
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung beider Staaten ergeben, in vollem Umfang zu nutzen. Sie werden sich dabei um eine harmonische und wesentliche Erhöhung des Handelsverkehrs sowie um eine Vertiefung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles bemühen.
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