Artikel 1
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann durch Unterzeichnung des Abkommens Vertragspartei werden. Für die Gemeinschaft tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10004431
Dokumentnummer
NOR12048462
alte Dokumentnummer
N3198513482L
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