ARTIKEL 1
Artikel 1
DEFINITIONEN
Für die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:
- (1) Der Begriff „Investition“ bezeichnet alle Vermögenswerte, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei investiert werden, einschließlich:
- a) Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie damit verbundener Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;
- b) Anteilsrechte und jede Art von Beteiligung an einem Unternehmen wie Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen und Kredite;
- c) Geld und/oder Forderungen und jede Leistung im Zusammenhang mit einer Investition, die einen wirtschaftlichen Wert hat sowie reinvestierte Erträge und jede Wertsteigerung der ursprünglichen Investition;
- d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
- e) Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich Berechtigungen zur Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen.
- (2) Der Begriff „Investor“ bezeichnet folgende Personen einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens Investitionen tätigen:
- a) natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;
- b) juristische Personen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei tatsächlich wirtschaftlich tätig sind.
- (3 Der Begriff „Erträge“ bezeichnet die Beträge, die eine Investition erbringt, einschließlich Gewinne aus Investitionen, Zinsen, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren sowie sonstige Entgelte.
- (4) Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bezeichnet
- a) in Hinblick auf die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum über die die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt und
- b) in Hinblick auf die Islamische Republik Iran Gebiete, über die die Islamische Republik Iran souveräne Zuständigkeit ausübt und beinhaltet auch ihre Meeresgebiete
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