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ARTIKEL 1 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1962

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Abkommens:

  1. a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden;
  2. b) bedeutet der Begriff „internationale Personenbeförderung“ die Beförderung von Personen und allenfalls ihres Gepäcks gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie jede Beförderung mit Fahrzeugen für die Personenbeförderung, die außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze haben, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt;
  3. c) bedeutet der Ausdruck „Steuern und Abgaben von Beförderungen“:

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011356

Dokumentnummer

NOR40058046

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