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Artikel 1 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VIII

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden darf nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003556

Dokumentnummer

NOR40055416

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