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Artikel 1 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 1

Klassifizierte Informationen

„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um sie vor unbefugter Preisgabe zu schützen.

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