Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:
- a) unter “OEL" die Organisation der erdölexportierenden Länder;
- b) unter “Regierung" die Bundesregierung der Republik Österreich;
- c) unter “Generalsekretär" der Generalsekretär der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
- d) unter “Mitgliedstaat" ein Staat, der Mitglied der OEL ist;
- e) unter “Gouverneur" ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;
- f) unter “Vertreter der Mitgliedstaaten" beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;
- g) unter “von der OEL einberufene Tagung" jede Tagung der Konferenz der OEL oder des Gouverneursrates der OEL sowie alle von der OEL oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
- h) unter “Archive der OEL" Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL stehen;
- i) unter “Angestellte der OEL" der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
- j) unter “Eigentum" alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL; und
- k) unter „Amtssitz“ der Amtssitz der OPEC gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Gebäude, welches auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend zugehörig anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR40121949
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