Artikel 19
In den in diesem Abkommen definierten Kooperationsbereichen können die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Durchführungsvereinbarungen abschließen und umsetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 19
In den in diesem Abkommen definierten Kooperationsbereichen können die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Durchführungsvereinbarungen abschließen und umsetzen.
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