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Artikel 19 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 19

In den in diesem Abkommen definierten Kooperationsbereichen können die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Durchführungsvereinbarungen abschließen und umsetzen.

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