Artikel 19
Bescheinigungen auf den Eingangsvormerkscheinen, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei, wenn diese Bescheinigungen auf dem Amtsplatz eines Zollamtes während seiner Amtsstunden ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10003889
Dokumentnummer
NOR40070818
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