Artikel 19
Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
(1) Im Steuerungsbereich Versorgungsprozesse müssen die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen als Zielvereinbarungen zur Optimierung der Behandlungsprozesse enthalten:
- 1. Festlegung der Umsetzung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, etc.)
- 2. Reduktion von vermeidbaren Doppel- und Mehrfachbefundungen, insbesondere bei elektiven Eingriffen durch die Umsetzung der Bundesqualitätsleitlinie präoperative Diagnostik
- 3. Flächendeckende Festlegung und Umsetzung von Qualitätsstandards (z. B. Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement)
- 4. Angebot an Disease Management Programmen und Konzepten zur integrierten Versorgung
- 5. Operative Maßnahmen zur Umsetzung des § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz KAKuG (Die bestehenden Instrumente zur Umsetzung einer ökonomischen Verschreibweise sind verbindlich aufzunehmen.)
- 6. Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten
(2) Auf Bundesebene wird als Teil der Zielsteuerung-Gesundheit eine gemeinsame „Medikamentenkommission“ für den intra- und extramuralen Bereich insbesondere für hochpreisige und spezialisierte Medikamente und deren Einsatzgebiete eingerichtet. Dabei gilt Folgendes:
- 1. Die Aufgabe der „Medikamentenkommission“ besteht darin, auf Antrag eines Bundeslandes oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Bundes-Zielsteuerungskommission Empfehlungen vorzulegen, welche hochpreisigen und spezialisierten Medikamente in welchem Versorgungssektor eingesetzt werden und welches Kostenerstattungssystem bzw. welcher Versorgungssektor die dabei anfallenden Kosten übernimmt. Ihre Empfehlungen haben dabei auf den „best point of service“ abzustellen und insbesondere auf medizinisch-therapeutischen, gesundheitsökonomischen und versorgungstechnischen Gesichtspunkten zu beruhen, um so die größtmögliche Servicequalität sicherzustellen.
- 2. Der gemeinsamen „Medikamentenkommission“ für den intra- und extramuralen Bereich gehören je drei Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung und der Länder an. Den Vorsitz führt eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundes. Der Bundesminister für Gesundheit entsendet in die Kommission drei ausgewiesene wissenschaftliche Expertinnen/Experten des Arzneimittelwesens. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Empfehlungen trifft sie mit Dreiviertelmehrheit, wobei die Minderheitenmeinung auf Verlangen zu dokumentieren ist.
- 3. Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat über die Empfehlungen der gemeinsamen „Medikamentenkommission“ für den intra- und extramuralen Bereich zu entscheiden.
- 4. Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Heilmittel-Evaluierungs-Kommission wird weiterhin die Entscheidungen der Selbstverwaltung in den Verfahren rund um den Erstattungskodex vorbereiten, wobei sie in ihre Empfehlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission jedenfalls aufzunehmen hat.
(3) In den Landes-Zielsteuerungsverträgen müssen Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorgesehen werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- 1. Implementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenüber-greifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, etc.)
- 2. Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (z. B. Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für Behandlung und Versorgung insbesondere für chronische und häufige Erkrankungen
- 3. Patientensteuerung zum „best point of service“
- 4. Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte
Schlagworte
Diagnosedokumentation, Doppelbefundung, Aufnahmemanagement, Organisationsablauf
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008611
Dokumentnummer
NOR40157132
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