Artikel 19
Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
- a) die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
- b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
- Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
(2) Die Vereinbarung endet hinsichtlich eines operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms jeweils mit dem Ende der auf der Programmebene im Einklang mit Art. 140 Abs. 1 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009905
Dokumentnummer
NOR40193797
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