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Artikel 19 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 19

ZUSTÄNDIGE NATIONALE BEHÖRDEN UND INNERSTAATLICHE ANLAUFSTELLEN

(1) Jede Vertragspartei benennt eine innerstaatliche Anlaufstelle, die in ihrem Namen für die Kontakte mit dem Sekretariat zuständig ist. Weiter benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere zuständige nationale Behörde(n), die für die im Rahmen dieses Protokolls erforderlichen Verwaltungsaufgaben zuständig und hinsichtlich dieser Aufgaben für sie handlungsbevollmächtigt ist (sind). Eine Vertragspartei kann eine Stelle benennen, die sowohl die Aufgaben der innerstaatlichen Anlaufstelle als auch diejenigen der zuständigen nationalen Behörde wahrnimmt.

(2) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls für sie den Namen und die Adresse ihrer innerstaatlichen Anlaufstelle und ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige nationale Behörde, so übermittelt sie dem Sekretariat zusammen mit ihrer diesbezüglichen Mitteilung einschlägige Angaben über die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden. Gegebenenfalls ist dabei zumindest anzugeben, welche Behörde für welche Art von lebenden veränderten Organismen zuständig ist. Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung der Benennung ihrer innerstaatlichen Anlaufstelle oder des Namens und der Adresse oder der Zuständigkeiten ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit.

(3) Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien unverzüglich über die bei ihm nach Absatz 2 eingegangenen Mitteilungen und stellt diese Informationen auch über die Informationsstelle für biologische Sicherheit zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044306

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