Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.
Artikel 19
Enthalten die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit zusammengestellt werden, Angaben über diesen Gegenstand, so haben diese Statistiken in Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren anzugeben
- a) die Ansätze der Urlaubsbezahlung, soweit eine solche erfolgt,
- b) die Ansätze der Familienzulagen, soweit solche gezahlt werden,
- c) die Sätze oder den Hundertsatz der Zuschläge, um die die normalen Lohnsätze für Überstunden erhöht worden sind,
- d) die Zahl der zugelassenen Überstunden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10008175
Dokumentnummer
NOR40082088
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