Artikel 19 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 19

Enthalten die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit zusammengestellt werden, Angaben über diesen Gegenstand, so haben diese Statistiken in Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren anzugeben

  1. a) die Ansätze der Urlaubsbezahlung, soweit eine solche erfolgt,
  2. b) die Ansätze der Familienzulagen, soweit solche gezahlt werden,
  3. c) die Sätze oder den Hundertsatz der Zuschläge, um die die normalen Lohnsätze für Überstunden erhöht worden sind,
  4. d) die Zahl der zugelassenen Überstunden.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082088

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)