Artikel 19 Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2013

Artikel 19

Durchführung

(1) Die Parteien erarbeiten und erlassen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarung in abgestimmter Form unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse.

(2) Die Parteien kommen überein, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichenfalls notwendigen Rechtsvorschriften längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde.

(3) Für Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung gelten Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Gemeinde Wien als durch das Land Wien erbracht, sofern es sich hierbei um Leistungen handelt, die typischerweise durch ein Land erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149887

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