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Artikel 19 Soziale Sicherheit (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Artikel 19

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

  1. 1. wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und der UNIDO Einvernehmen herrscht;
  2. 2. wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird die UNIDO mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der geordneten Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.

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