Artikel 19 Soziale Sicherheit (Israel)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Kapitel 5 Familienbeihilfen

Artikel 19

Artikel 19

Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so werden die Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)