Artikel 19
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Republik Österreich oder des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aufgenommen.
GESCHEHEN zu Wien, den 6. August 1976 in zweifacher Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008955
alte Dokumentnummer
N1197714803P
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