Artikel 19
Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
- a) wenn darüber zwischen beiden Vertragsparteien Einvernehmen besteht; oder
- b) wenn das Zentrum aus dem österreichischen Hoheitsgebiet verlegt wird, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit des Zentrums und mit der Verfügung über dessen Eigentum zur Anwendung kommen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter des Europarates und der Regierung der Republik Österreich zwei Abschriften dieses Abkommens in englischer, französischer und deutscher Sprache unterschrieben, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
GESCHEHEN zu Straßburg, am 7. September 1998.
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