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Artikel 19 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 19

Schutzmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207423

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