Artikel 19
Schutzmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207423
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