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Artikel 19 Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1980

Artikel 19

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den jeweiligen verfassungsmäßigen Bestimmungen der Vertragschließenden Teile.

2. Das Abkommen tritt zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Vertragschließenden Teile einander von der Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen Formalitäten in Kenntnis gesetzt haben.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 20. Juni 1980, in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149169

alte Dokumentnummer

N9198158724J

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