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ARTIKEL 19 Luftverkehrsabkommen (Panama)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

ARTIKEL 19

KÜNDIGUNG

  1. 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg Ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens mitteilen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation zu richten.
  2. 2. In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, außer die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgenommen. Wenn keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn (14) Tage nach Eingang der Mitteilung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242068

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