ARTIKEL 19
KÜNDIGUNG
- 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg Ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens mitteilen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation zu richten.
- 2. In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, außer die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgenommen. Wenn keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn (14) Tage nach Eingang der Mitteilung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
20011812
Dokumentnummer
NOR40242068
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