Artikel 19
1. Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Das Komitee wählt seine Funktionäre für zwei Jahre.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 19
1. Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Das Komitee wählt seine Funktionäre für zwei Jahre.
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