Artikel 19 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 19

Artikel 19. Inhaber von Grenzverkehrsscheinen und Grenzüberschreitungsbewilligungen können innerhalb der beiden Grenzgebiete auch Eisenbahnverbindungen benützen; sie sind weiters berechtigt, die Durchgangsgebiete auch mit den gewöhnlichen Zügen und mit der Möglichkeit des Grenzübertrittes in allen in Betracht kommenden Grenzübertrittsstationen zu durchreisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075475

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