Artikel 19 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 19

Formen der Zahlung

  1. 1. Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
  2. 2. Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
  3. 3. Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zum Sonderkonto zur Deckung des Bedarfes für genehmigte Projekte, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte, anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074460

alte Dokumentnummer

N5198615337L

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