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Artikel 19 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1973

Artikel 19

Unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist Artikel 7 nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, daß seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird.

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