vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 19

Die Vorschriften und Fristen für den Austausch von Genehmigungsformularen sowie die Rückgabe benützter Genehmigungen werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039167

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)