Artikel 19
Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann die Regierung jedes Vertragsstaates die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Die Regierung des anderen Vertragsstaates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005829
Dokumentnummer
NOR12064035
alte Dokumentnummer
N4199224163J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
