Artikel 19 Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

Artikel 19

Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann die Regierung jedes Vertragsstaates die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Die Regierung des anderen Vertragsstaates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064035

alte Dokumentnummer

N4199224163J

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