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Artikel 19 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 19

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder der beiden Vertragsstaaten binnen drei Monaten, nachdem einer von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, je einen Schiedsrichter bestellt und daß sich die so bestellten Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen sechs Monaten, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, nicht zustande, so gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung für die Bestellung des Oberschiedsrichters die Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907, soweit sie die Wahl des Oberschiedsrichters betreffen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf Grund dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung getroffenen Vereinbarungen sowie unter Anwendung der zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden und zur Zeit der Entstehung oder Dauer der Streitfrage anwendbaren internationalen Abkommen, des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder der beiden Vertragsstaaten trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren selbst.

(6) Auf die Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Rechtshilfe jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064209

alte Dokumentnummer

N4199247817L

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