Artikel 19
Schiedsurteile und Vollstreckung
- (1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
- a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
- b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
- c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
- d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
- (2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch. BGBl. III - Ausgegeben am 25. Jänner 2012 - Nr. 18 18 von 24
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