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Artikel 19 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL XIX

Artikel 19

Notifizierungen

1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur benachrichtigt alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie alle sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Arbeiten zur Errichtung eines europäischen Laboratoriums für kernphysikalische Forschung im Dezember 1951 in Paris und im Februar 1952 in Genf teilgenommen haben, von der Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und vom Inkrafttreten dieses Abkommens.

2. Der Direktor der Organisation unterrichtet alle Mitgliedstaaten und den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von jedem Austritt oder jeder Beendigung der Mitgliedschaft.

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