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ARTIKEL 19 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 19

Computerreservierungssysteme

Die Vertragsparteien wenden ihre Rechtsvorschriften einschließlich der Wettbewerbsregeln auf den Betrieb von Computerreservierungssystemen in fairer und diskriminierungsfreier Weise an. Die Computerreservierungssysteme, Luftfahrtunternehmen und Reisebüros einer Vertragspartei werden gleichbehandelt mit den Computerreservierungssystemen, Luftfahrtunternehmen und Reisebüros, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225629

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