Artikel 19
Die Klageerhebung beim Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
Ihr sind gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder andere erhebliche Unterlagen beizufügen. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080355
alte Dokumentnummer
N5199319648L
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