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Artikel 19 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 19

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

  1. 1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

    (a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens

    Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

    (b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.

  1. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 finden auf die Tätigkeiten aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen eine Vertragspartei besondere oder exklusive Rechte einräumt, Anwendung. Unternehmen, die mit dem Betrieb von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder die den Charakter eines einnahmenproduzierenden Monopols aufweisen, unterliegen den in diesem Artikel enthaltenen Regeln, soweit die Anwendung dieser Regeln die Durchführung ihrer besonderen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
  2. 3. Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie, gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26, Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um gegen die sich aus den fraglichen Vorgangsweisen ergebenden ernsten Schwierigkeiten vorzugehen.

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